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Rechtlicher Rahmen  >  E-Commerce  >  Besteuerung  >  Mehr
 
 
Indirekte Besteuerung
 

In diesem MwSt.-Bereich wurden die wichtigsten koordinierten Gesetzesmaßnahmen erlassen.

 

Die Auswirkungen der indirekten Besteuerung auf den E-Commerce betreffen in erster Linie den „Online E-Commerce“, ein Begriff, der sich auf Produkte (Bücher, Software, Fotografien, Filme, Musik etc.) bezieht, die im Internet in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden und nach ihrer Bezahlung vom Kunden per Mausklick in Echtzeit von der Website des Anbieters herunter geladen werden könne (im Gegensatz zu Offline-Lieferungen, bei denen die über das Internet verkauften Produkte anschließend mit konventionellen Transportmitteln ausgeliefert werden).

 

Der Offline E-Commerce wirft im Zusammenhang mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Transaktionen weniger technische Probleme auf, da er noch mit der tatsächlichen Lieferung einer konkreten Ware verbunden ist. Entsprechend finden die traditionellen MwSt.-Konzepte Anwendung: Binnengeschäfte, innergemeinschaftlicher Erwerb sowie Modelle für Fernabsatz- und Einfuhrgeschäfte.

 

Die wichtigsten MwSt.-relevanten Probleme, die im Zusammenhang mit dem E-Commerce (insbesondere beim Online E-Commerce) bestehen, sind im Wesentlichen:

 

- Die Definition des „Steuertatbestands“ als Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von online abgewickelten E-Commerce-Geschäften und die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zur Bestimmung des Erfüllungsorts zum Zwecke ihrer mehrwertsteuerlichen Behandlung.

 

- Die Festlegung der auf die verschiedenen Arten des E-Commerce anwendbaren MwSt.-Sätze.

 

- Die Anpassung der Formerfordernisse und der MwSt.-Regelung, insbesondere der Auflagen an die Rechnungsstellung, an die speziellen Gegebenheiten des E-Commerce.

 

Diese Probleme werden nachstehend kurz dargestellt:

 

1. Definition des „Steuertatbestands“ als Lieferung von Waren oder Erbring von Dienstleistungen zur Bestimmung des Erfüllungsorts

 

Das Gesetz 53/2003 vom 30. Dezember über Steuer-, Verwaltungs-, Beschäftigungs- und Sozialversicherungsmaßnahmen nahm einige Änderungen an dem gegenwärtigen MwSt.-Gesetz vor, um die Wettbewerbsverzerrungen, unter denen in der EU niedergelassene Unternehmen derzeit leiden, zu beseitigen und das MwSt.-Gesetz an die Änderungen der Richtlinie 2002/38/EG anzupassen. Diese Richtlinie beruht auf der Prämisse, dass sämtliche EU-Mitgliedstaaten elektronisch abgewickelte Transaktionen einheitlich als Erbringung von Dienstleistungen behandeln werden:

 

- Bei den von den Änderungen betroffenen Dienstleistungen handelt es sich um elektronisch erbrachte Dienstleistungen, darunter Rechtsgeschäfte mit Computersoftware, Datenverarbeitung und vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen der Computernutzung und Informationsbeschaffung, vorausgesetzt, diese werden gegen Entgelt erbracht und die Übertragung erfolgt über elektronische Datenverarbeitungseinrichtungen. Die Tatsache, dass Anbieter und Empfänger einer Dienstleistung per E-Mail kommunizieren, erfüllt allein noch nicht die Kriterien für eine elektronisch erbrachte Dienstleistung.

 

- Die Dienstleistungen gelten als im Anwendungsbereich der spanischen MwSt. erbracht, wenn:

 

- der Empfänger ein Kaufmann oder Freiberufler und sein Geschäftssitz in Spanien ist;

- der Lieferant in Spanien niedergelassen und der Empfänger ein Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz sich in der EU befindet oder nicht identifizierbar ist ;

- die Dienstleistungen außerhalb der EU erbracht werden und der Empfänger ein Nichtkaufmann mit Wohnsitz in Spanien ist;

- der Empfänger ein Kaufmann oder Freiberufler ist, die Dienstleistungen tatsächlich in Spanien in Anspruch genommen werden und der Erfüllungsort für die Dienstleistungen gemäß den vorstehenden Regeln nicht in der EU, auf den Kanaren, in Ceuta oder Melilla liegt.

In diesem Zusammenhang können die Erfüllungsorte für elektronisch erbrachte Dienstleistungen entsprechend der folgenden Tabelle zusammengefasst werden:


 

- Zur Bestimmung der steuerpflichtigen Person wurde die umfassende Anwendbarkeit der gegenwärtigen Gesetzgebung (Artikel 84 des MwSt.-Gesetzes) beschlossen. Diese sieht vor, dass:

- generell der Erbringer der Dienstleistungen, unabhängig von seinem Sitz, steuerpflichtig ist.

- unter bestimmten Umständen der Empfänger der Dienstleistungen (und nicht der Erbringer) steuerpflichtig und verpflichtet ist, die MwSt. nach dem Prinzip der „Steuerschuldumkehr“ zu entrichten (dies findet nur Anwendung, wenn der Lieferant ein Kaufmann und für MwSt.-Zwecke nicht in Spanien ansässig ist und der Dienstleistungsempfänger ein in Spanien niedergelassener Kaufmann oder Freiberufler ist).

- in den Fällen, in denen der Lieferant nicht in der EU ansässig und der Kunde ein Endverbraucher ist (bei Business-to-Consumer- oder „B2C“-Rechtsgeschäften), der Erbringer der Dienstleistungen steuerpflichtig ist. Im Zuge der Vereinfachung ihrer Pflichten müssen sich die Lieferanten jedoch nur in einem Mitgliedstaat (elektronisch) für die MwSt. registrieren lassen, obgleich sie die MwSt. in jedem Hoheitsbereich, in dem ihre Kunden ansässig sind, berechnen und diese (ebenfalls über telematische Mittel) an die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie registriert sind, weiterleiten müssen. Anschließend wird dieser Mitgliedstaat die erhobene MwSt. auf die anderen Länder verteilen.

 

Zu erwähnen ist ferner, dass der Empfänger gesamtschuldnerisch für die MwSt. und jede in diesem Zusammenhang verhängte Geldstrafe haftet, wenn er durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung beziehungsweise Unterlassung verhindert, dass ihm die MWST ordnungsgemäß berechnet wird.

 

Nicht niedergelassene Kaufleute oder Freiberufler, die dieses spezielle Modell in Spanien anwenden, haben Anspruch auf Erstattung der MwSt., die sie nach dem Erstattungsverfahren für nicht niedergelassene Kaufleute gezahlt haben, wobei die Bedingung der Wechselseitigkeit der Behandlung (die das MwSt.-Gesetz auferlegt) in diesem Fall auf sie keine Anwendung findet.

 

2. Festlegung der auf die verschiedenen Arten des E-Commerce anwendbaren MwSt.-Sätze

 

In Einklang mit dem von den spanischen Steuerbehörden vertretenen Standpunkt gilt ein einheitlicher MwSt.-Satz von 16 %, da das MwSt.-Gesetz für diese Dienstleistungsart keine besonderen Bestimmungen vorsieht.

 

3. Steuerliche Formerfordernisse und Handhabung

 

Hinsichtlich der steuerlichen Formerfordernisse und Handhabung bekennen sich die EU und die spanischen Steuerbehörden zu dem Grundsatz, dass diese Form des Geschäftsverkehrs nicht durch die Auferlegung von Formerfordernissen behindert werden sollte, welche die Geschwindigkeit, in der Transaktionen abgewickelt werden sollten, vermindern.

 

Von besonderer Relevanz ist diesbezüglich die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt.), die u. a. vorsieht, dass natürliche und juristische Personen, die an innergemeinschaftlichen Rechtsgeschäften beteiligt sind, auf die von den Steuerbehörden jedes Mitgliedstaates geführten Datenbanken zugreifen können. Diese Möglichkeit, den Status des Empfängers (Kaufmann, Freiberufler oder Endverbraucher) zu bestimmen, ist für die ordnungsgemäße steuerrechtliche Behandlung jedes Rechtsgeschäfts absolut entscheidend.

 

Wie vorstehend vermerkt (siehe Kapitel 8, Punkt III), wurde die Richtlinie 2001/115/EG mit Wirkung zum 1. Januar 2004 durch das Königliche Dekret 1496/2003 vom 28. November, welches die Vorschriften zur Rechnungsstellung regelt, in spanisches Recht umgesetzt.

 

Das neue Königliche Dekret zur Rechnungsstellung legt die Rechtsvorschriften für den elektronischen Versand von Rechnungen fest und bestimmt, dass sie elektronisch übermittelt werden dürfen, wenn der Empfänger seine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat und die für die Übertragung verwendeten elektronischen Mittel die Herkunftsechtheit und die Richtigkeit des Inhalts gewährleisten.

 

Zu diesem Zweck können die Echtheit der Herkunft und die Richtigkeit des Inhalts elektronisch übermittelter Rechnungen durch die elektronische Signatur, mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) oder durch andere Systeme gewährleistet und nachgewiesen werden, die jeweils von den beteiligten Parteien vorgeschlagen werden, sofern diese Systeme zuvor von den Steuerbehörden genehmigt wurden.

 

Auch Rechnungen können in elektronischer Form verwaltet werden, sofern die Lesbarkeit der Rechnungen in ihrem originalen Empfangsformat ebenso sichergestellt ist wie die Daten und Mechanismen, die die Echtheit ihrer Herkunft und die Richtigkeit ihres Inhalts gewährleisten.

 

Mit dem Königlichen Dekret zur Rechnungsstellung bleibt die Verordnung 3134/2002 des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 3. Dezember in Kraft, welche die einschlägigen Vorschriften für elektronische Rechnungen umsetzt, bis eine neue Verordnung in dieser Angelegenheit ergeht.

 

Die genannte Verordnung gilt für Personen, die in Spanien ansässig sind oder dort eine Betriebsstätte unterhalten. Sie bestätigt ausdrücklich, dass elektronische Rechnungen zur MwSt.-Berechnung und zum Vorsteuerabzug ebenso zulässig sind wie zur Belegung von Ausgaben oder Krediten, die für andere Steuern aufgenommen wurden. Die Inhalte dieser elektronisch erstellten Rechnungen müssen mit den Inhalten der konventionell erstellten Rechnungen identisch sein.

 

Zu diesem Zweck muss wie im Fall der elektronisch übermittelten Rechnungen die Herkunftsechtheit dieser Rechungen sowie die Richtigkeit ihres Inhalts durch eine moderne elektronische Signatur nachgewiesen werden, welche auf einem elektronischen Zertifikat basiert und gemäß Beschluss 2/2003 vom 14. Februar über bestimmte Aspekte der telematischen Rechnungsstellung mit einer Signaturerstellungseinheit erzeugt wird, die von der staatlichen spanischen Steuerbehörde zugelassen wurde.

 

Will man ein elektronisches Rechnungsstellungssystem einsetzen, so muss dies zuvor bei der spanischen Steuerbehörde beantragt werden. Wurde das vorgesehene System in dem genannten Beschluss bereits anerkannt, so erfolgt die Genehmigung des Antrags automatisch.

 

 

 
 
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