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Geistiges und industrielles Eigentum, Domainnamen
 
 

1. Geistiges Eigentum

 

Der gesetzliche Schutz des geistigen Eigentums ist für den E-Commerce in der „Informationsgesellschaft“ von großer Bedeutung. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, so eindeutig wie möglich das Eigentum an den Rechten aus Inhalten und Informationen zu bestimmen, welche auf neuen Technologien basieren, die der Übertragung und umfassenden Verbreitung dieser Inhalte und Informationen dienen. Diese Problematik wird durch das Königliche Gesetzesdekret 1/1996 geregelt, mit dem das neu gefasste Gesetz über geistiges Eigentum genehmigt wird.

 

Artikel 10 der Gesetzesnovelle legt fest, dass alle materiellen und immateriellen literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Originalwerke, die in irgendeiner Form und auf irgendeinem Medium ausgedrückt werden, geistiges Eigentum sind, unabhängig davon, ob sie bereits bekannt sind oder noch erfunden werden. Dementsprechend können sämtliche Werke, die die Originalitätsanforderung erfüllen, geschützt werden. Dies gilt auch für das graphische Design und die Quellkodes von Websites sowie für die darauf enthaltenen Informationen.

 

Der Inhalt von Websites genießt je nachdem, welcher Kategorie er zuzuordnen ist, (Grafiken, Musik, literarische Werke, audiovisuelle Werke, Datenbanken etc.) den jeweils gewährten Schutz. Die für die Website zuständige Person muss daher die diesbezüglichen Rechte besitzen, sei es als Eigentümerin (der unter ihrer Leitung durchgeführten Gemeinschaftsarbeit, die im Auftrag oder durch angestellte Mitarbeiter geleistet wird) oder als Lizenznehmerin.

 

Geistiges Eigentum besitzt zwei klar unterscheidbare Facetten: einerseits das moralische Recht des Autors an dem jeweiligen Werk, welches nicht aufgegeben werden kann und unveräußerlich ist, d.h., das Recht an der Urheberschaft des Werks, das Recht auf Wahrung der Vollständigkeit und auf die Modifizierung des Werks beziehungsweise auf dessen Rücknahme vom Markt, und andererseits das wirtschaftliche Recht des Autors an dem Werk, das auch nach seinem Tod aufgegeben und veräußert werden kann und das Recht auf Vervielfältigung, Vertrieb und Veröffentlichung umfasst.

 

Zum Schutz des geistigen Eigentums kann der Eigentümer sowohl zivil- als auch strafrechtliche Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen. Die Gesetzesnovelle bietet dem Inhaber der Nutzungsrechte die Möglichkeit, die Einstellung rechtswidriger Tätigkeiten zu fordern (beispielsweise die Schließung einer Website, auf der ein geschütztes Werk widerrechtlich verbreitet wird) und Schadenersatz zu verlangen. Aus strafrechtlicher Sicht gründet sich der Schutz von geistigen Eigentum im Internet auf Artikel 270 des spanischen Strafgesetzbuches, welche verschiedene Verstöße gegen das geistige Eigentum definiert, wie zum Beispiel die Vervielfältigung, Nachahmung, der Vertrieb oder die öffentliche Weitergabe von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken insgesamt oder in Teilen beziehungsweise die Umgestaltung, Interpretation oder Ausführung derselben auf irgendeinem Medium, ohne die Erlaubnis der Inhabers oder Rechtsnachfolgers der jeweiligen geistigen Eigentumsrechte.

 

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen wird die Verabschiedung eines Gesetzes erlassen, mit dem die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt und das Königliche Gesetzesdekret 1/1996 abgeändert wird, welches das novellierte Gesetz über geistiges Eigentum genehmigt.

 

2. Gewerbliches Eigentum

 

Wer im E-Commerce tätig ist sollte sich auch mit der Frage des gewerblichen Eigentums befassen. Erfindungen sind patentierbar, und insbesondere im Rahmen des E-Commerce können auch Verschlüsselungs- und Komprimierungsalgorithmen patentiert werden. Artikel 4.c des Gesetzes 11/1986 über Erfindungspatente und Gebrauchsmuster sieht vor, dass Pläne, Regeln und Methoden zur Führung eines Unternehmens sowie Software nicht patentierbar sind.

 

3. Domainnamen

 

Die Registrierung und Nutzung von Domainnamen ist ein weiteres unumgängliches Thema für den Internetanwender, das bereits in der Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie vom 21. März 2000 behandelt wurde. In Übereinstimmung mit der sechsten Zusatzbestimmung zum Gesetz 34/2002 über den E-Commerce und die Dienste der Informationsgesellschaft hat das Ministerium für Industrie, Handel und Tourismus außerdem im Rahmen der Verordnung CTE/662/2003, welche die vorhergehende Verordnung vom 21. März 2000 aufhebt, einen Nationalplan für Internetdomainnamen mit dem Länderkürzel für Spanien („.es“) verabschiedet.

 

Der neue Plan wurde verabschiedet, um das Zuteilungssystem für das Domainkürzel „.es“ auf die speziellen Bedürfnisse der Benutzung von Domainnamen zuzuschneiden und damit ein wirkungsvolles Instrument zur Entwicklung des Internets und des E-Commerce an die Hand zu geben.

 

Um die nach der früheren Gesetzgebung erworbenen Rechte zu bewahren, bleiben Domainnamen, die vor Inkrafttreten des Nationalplans zugeteilt wurden, auch weiterhin gültig.

 

Unter dem neuen System des Nationalplans übernimmt Red.es, ein öffentliches gewinnorientiertes Unternehmen auch weiterhin die Aufgabe der Behörde, Domainnamen mit dem Kürzel „.es“ zuzuteilen.

 

Der Nationalplan soll durch die Lockerung der bestehenden Registrierungsverbote - insbesondere für geografische und generische Begriffe - sowie durch Erweiterung der Zulässigkeit und Art von Domainnamen, die mit dem Kürzel „.es“ beantragt werden können, die Beschränkungen bei der Zuteilung von Domainnamen mit dem Kürzel „.es“ reduzieren.

 

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist nach wie vor ein Nachweis oder eine Verbindung zwischen dem beantragten Domainnamen und der an seiner Registrierung interessierten Person erforderlich. Damit ein Second-Level-Domainname mit dem Kürzel „.es“ zugeteilt werden kann, müssen dementsprechend folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

 

- Der Domainname darf noch nicht zugeteilt worden sein.

 

- Der Domainname muss die Syntaxregeln befolgen (zulässig sind nur Zeichen des spanischen Alphabets, die sich mit dem englischen Alphabet decken, sowie Zahlen und Bindestriche, wobei der Bindestrich nicht das erste oder letzte Zeichen bilden darf. Der Domainname muss zwischen drei und dreiundsechzig Zeichen haben.)

 

- Der Domainname muss die Ableitungsregeln befolgen (bei einer juristischen Person muss sich der Domainname mit dem vollständigen Namen der Organisation beziehungsweise mit der Kurzform des vollen Namens decken, sofern diese eindeutig identifiziert werden kann, oder aber mit einem oder mehreren Handelsnamen beziehungsweise Warenzeichen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden . Bei einer natürlichen Person muss sich der Domainname mit den jeweiligen Vor- und Zunamen, den in ihrem Besitz befindlichen Handelsnamen oder Warenzeichen oder mit dem Namen der Betriebsstätte decken, in der die natürliche Person ihren Beruf ausübt oder ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht).

 

- Der Domainname darf nicht im Nationalplan verboten werden (wegen seiner Übereinstimmung mit einem Top-Level-Domainnamen, weil er lediglich aus einem Orts- oder Familiennamen oder aber lediglich aus einem generischen Begriff besteht, etc.)

 

Ein weiteres neues Merkmal des Nationalplans ist die Möglichkeit, Second- und Third-Level-Domainnamen zuzuteilen.

 

Dadurch sind die fünf neuen Third-Level-Domainkürzel „com.es“, „nom.es“, „org.es“, „gob.es“ und „edu.es“ entstanden, die es den registrierenden Parteien ermöglichen, ihre Domainnamen in einem Webspace zu positionieren, der für ihre Tätigkeit oder ihren Unternehmenstyp zweckmäßig ist und anhand dessen die Nutzer intuitiv die Tätigkeit des Domainnamenbesitzers erkennen können. Third-Level-Domainnamen werden nach dem Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ zugeteilt; darüber hinaus müssen jedoch auch die Zulässigkeitsvorschriften hinsichtlich der Identifikation des beantragten Third-Level-Domainnamens sowie die Syntaxregeln des Nationalplans befolgt werden.

 

Nach dem Nationalplan ist das Recht zur Nutzung eines Domainnamens mit dem Kürzel „.es“ nicht übertragbar. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge unter Lebenden oder von Todes wegen sowie in den Fällen, in denen ein Handelsname oder Warenzeichen übertragen wird, kann der Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger den betreffenden Domainnamen jedoch weiter nutzen.

 

Nach der ersten Zusatzbestimmung des Nationalplans können einige Domainnamen mit besonderem Marktwert (die ausschließlich aus einem generischen Begriff bestehen, welcher sich mit Internet-Protokollen, -Applikationen oder –Terminologie, etc. deckt) nach einem Ausschreibungsverfahren zugeteilt werden.

 

Schließlich sieht der Nationalplan ein System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei der Nutzung von Domainnamen vor, welches durch die Zuteilungsstelle (Red.es) entworfen werden soll.

 

 

 
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