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Das spanische Aktiengesetz verpflichtet die Unternehmen, ihren Jahresabschluss innerhalb eines Monats nach seiner Bestätigung bei dem Handelsregister an ihrem Firmensitz einzureichen. Diesem beizulegen sind eine Bescheinigung über die Beschlüsse der Hauptversammlung, mit denen der Jahresabschluss genehmigt wurde, die geplante Gewinnverwendung, Kopien des Jahresabschlusses, der Lagebericht sowie der Bericht der Wirtschaftsprüfer (sofern die Gesellschaft der Prüfungspflicht unterliegt oder ihren Jahresabschluss auf Antrag ihrer Minderheitsaktionäre prüfen lässt).
Das Handelsregister ist eine Behörde, die eine Akte der Gesellschaftsdokumente führt und für jeden Eintrag eine Bescheinigung ausstellt. Die Akten des Handelsregisters sind öffentlich zugänglich. Nach Maßgabe des Handelsgesetzbuches stellt das Handelsregister Bescheinigungen über die von den Registerbeamten vorgenommenen Einträge aus, wobei es entweder unbeglaubigte Auszüge oder Kopien der vorgenommenen Einträge und der beim Register verwahrten Dokumente ausgibt.
Darüber hinaus sind börsennotierte Unternehmen (nach dem Wertpapiermarktgesetz 24/1988) verpflichtet, Kopien ihres Jahresabschlusses und des dazugehörigen Wirtschaftsberichts bei der spanischen Börsenaufsicht (Comisión Nacional de Valores - CNMV) einzureichen.
Die offiziellen Unterlagen und sonstigen Dokumente, die beim Handelsregister und der CNMV eingereicht werden, können öffentlich eingesehen werden.
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