Menü
Landesprofil
Allgemeine Informationen -
Wirtschaft -
Der spanische Markt
Statistiken -
Anlagemöglichkeiten -
Links -
Rechtlicher Rahmen
Finanzieller Rahmen -
Steuersystem -
Arbeitsrechtliche Bestimmungen -
Unternehmensvorschriften -
Unternehmensführung -
Urheberrecht -
E-Commerce -
Produkte
Lebensmittel -
Getränke -
Konsumgüter -
Industriegüter -
Dienstleistungen -
Spanische Unternehmen
Firmensuche -
Geschäftspartner gesucht -
Firmenverzeichnisse -
Termine und Serviceangebote
Termine -
Serviceangebote -
News -
Sitemap  
AGB  
Datenschutz  
 
  Über uns
  Termine
  News
  Kontakt
 
 
Rechtlicher Rahmen  >  Unternehmensvorschriften  >  Niederlassungen  >  Mehr
 
 
Die Eröffnung einer Niederlassung
 

Generell sind die Anforderungen, Verfahrensformalitäten und Kosten bei der Eröffnung einer Niederlassung denen bei der Gründung einer Tochtergesellschaft ganz ähnlich. Die wichtigsten rechtlichen Schritte und Kosten bei der Eröffnung einer Niederlassung werden im Folgenden zusammengefasst, wobei die Unterschiede im Hinblick auf die Gründung einer Tochtergesellschaft hervorgehoben werden.

 

1. Rechtliche Schritte und Kosten

 

Nachträgliche Anmeldung der Investition bei der Abteilung Handel und Investitionen (DGCI). In einigen Fällen (vgl. dazu die vorstehenden Abschnitte) ist die vorherige Anmeldung erforderlich. (*)

 

- Errichtung der notariellen Eröffnungsurkunde in Anwesenheit eines spanischen Notars). Diese Formalität besteht aus der notariellen Beurkundung des Beschlusses zur Eröffnung der Niederlassung, welcher zuvor von dem zuständigen Organ der Muttergesellschaft gefasst wurde.

 

- Darüber hinaus wird der Notar nicht nur ähnliche Dokumente wie bei der Gründung einer Tochtergesellschaft verlangen (d.h. den Identitätsnachweis der vor ihm erschienenen Person, ihre Vollmacht zur Vertretung der Muttergesellschaft, Nachweise über die Zahlung und Art der Einlage (sofern zutreffend) und ggf. das Formular zur Anmeldung der ausländischen Investition beim Register für Auslandsinvestitionen der DGCI), sondern auch einen Nachweis über die Existenz der Muttergesellschaft, ihre Satzung, die Namen und persönlichen Daten ihrer Direktoren sowie den Beschluss des zuständigen Organs der Muttergesellschaft, eine Niederlassung zu eröffnen.

 

- Die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer (*).

 

- Die Zahlung der Vermögensübertragungssteuer (steuerbefreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden) (*).

 

- Die Eintragung im Handelsregister (*).

 

- Die Registrierung der Niederlassung für Gewerbesteuerzwecke (*).

 

- Die Registrierung der Niederlassung für UmSt.-Zwecke (*).

 

- Die Zahlung der Gewerbeeröffnungssteuer (*).

 

- Die Registrierung für Sozialversicherungszwecke (*).

 

- Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Formalitäten (*).

 

(*) Wie bei der Gründung einer Tochtergesellschaft

 

2. Niederlassung oder Tochtergesellschaft?

 

Im Folgenden werden die wichtigsten zu berücksichtigenden Unterschiede der beiden Unternehmensformen zusammengefasst. Hierbei ist zu beachten, dass die meisten Unterschiede aus den Sachverhalten resultieren, die in den vorstehenden Kapiteln erörtert wurden.

 

Vom Standpunkt des spanischen Rechts sind die wichtigsten Unterschiede zwischen einer Niederlassung und einer Tochtergesellschaft:

 

- Das Mindestkapital. Eine S.A. benötigt ein Mindestkapital von 60.101,- Euro (im Vgl. dazu 3.005,- Euro für S.L.s, 60.101,- Euro für gemischte Personengesellschaften im Sinne einer GmbH & Co. KG und kein gesetzliches Mindestkapital für allgemeine Personengesellschaften). Für eine Niederlassung ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.

 

- Eine Tochtergesellschaft ist eine eigene juristische Person; eine Niederlassung hingegen besitzt dieselbe rechtliche Identität wie ihre Muttergesellschaft.

 

- Die Haftung der Gesellschafter einer als S.A. (oder S.L.) gegründeten Tochtergesellschaft für die Schulden der Gesellschaft ist auf den Betrag ihrer geleisteten oder noch zu leistenden Kapitaleinlage begrenzt, mit den Ausnahmen, die in Kapitel 3 erläutert werden. Bei einer Niederlassung ist die Haftung der Muttergesellschaft unbegrenzt.

 

- Aus steuerlicher Sicht – wie bereits erwähnt – werden sowohl die Niederlassung als auch die Tochtergesellschaft generell mit der spanischen Körperschaftssteuer in Höhe von 35 % ihrer Nettoeinkünfte besteuert, jedoch sollten noch einige weitere Aspekte erwähnt werden:

 

- Gewinntransferierung: Die Transferierung der Niederlassungsgewinne und die Dividendenausschüttung einer Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft, die in einem Staat außerhalb der EU ansässig ist, mit dem Spanien kein Steuerabkommen geschlossen hat, werden in Spanien mit 15 % besteuert. Ist die Muttergesellschaft in der EU ansässig, ist die Transferierung beziehungsweise Ausschüttung üblicherweise steuerbefreit.

 

- Ist die Muttergesellschaft in einem Nicht-EU-Staat ansässig, mit dem Spanien ein Steuerabkommen unterhält, dann wären die Dividenden zu dem verminderten Satz des Abkommens zu versteuern; die Transferierung der Niederlassungsgewinne wäre unter den meisten Abkommen jedoch in Spanien nicht steuerpflichtig.

 

- Beteiligung an den Gemeinkosten der Muttergesellschaft: In der Praxis sind diese Kosten (sofern ermittelt) bei einer Niederlassung eher abzugsfähig als bei einer Tochtergesellschaft.

 

- Zinsen auf Darlehen einer ausländischen Muttergesellschaft an ihre spanische Niederlassung sind für die Niederlassung nicht steuerlich abzugsfähig. Im Gegensatz dazu sind die Zinsen auf Darlehen der Gesellschafter einer Tochtergesellschaft an die Tochtergesellschaft normalerweise abzugsfähig, sofern die Transaktion anhand der geltenden Marktbedingungen bewertet wird.

 

3. Die Berechnung der spanischen Körperschaftssteuer

 

Nachfolgend ein ganz einfaches Beispiel für die Berechnung der spanischen Körperschaftssteuer auf die Gewinne, die von einer spanischen Tochtergesellschaft oder der spanischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft erzielt wurden:

 

 
 
zur Themenübersicht weiter