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Rechtlicher Rahmen  >  Unternehmensvorschriften  >  Gesellschaftsformen  >  Mehr
 
 
Der Erwerb von Anteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft
 

1. Rechtliche Schritte

 

- Nachträgliche Meldung des Erwerbs bei der Abteilung Handel und Investitionen (DGCI) erforderlich (vgl. dazu Abschnitt III dieses Kapitals).

 

- Die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in allen Fällen von einer Urkundsperson zu beglaubigen. Die Übertragung von Aktien an einer spanischen Aktiengesellschaft ist von einer Urkundsperson zu beglaubigen, wenn dies in der spanischen Gesetzgebung vorgesehen ist oder von den Parteien vereinbart wurde. Die Urkundsperson wird folgende Nachweise verlangen: über die Identität der beteiligten Personen und ggf. der jeweiligen Vollmacht(en) (wenn eine oder beide Parteien im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person handeln); der Eigentumsnachweis des Verkäufers an den Anteilen sowie ggf. die entsprechenden Formulare zur Anmeldung der Investition beim Register für Auslandsinvestitionen der DGCI.

 

- Gegebenenfalls die Zahlung der Vermögensübertragungssteuer: Wie bereits im Abschnitt „Verkehrssteuern“ beschrieben unterliegt die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen größtenteils in spanischem Grundbesitz besteht, in bestimmten Fällen einer Vermögensübertragungssteuer von 7 % (einige Autonome Regionen haben ihre eigene bisher Gesetzgebung nicht durchgesetzt und erheben immer noch einen Satz von 6 %).

 

2. Kosten

 

- Das Honorar der Urkundsperson, die das Rechtsgeschäft beglaubigt: Bei einem Notar gilt auch in diesem Fall die Gebührenskala für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Eröffnung einer Niederlassung .

 

- Ist ein spanischer Konsul im Ausland beteiligt, gilt eine ähnlich fließende Skala, die an den festgelegten Preis gekoppelt ist. Als allgemeiner Richtwert gilt: Für Beträge unter 1.202,- Euro wird eine Mindestgebühr erhoben, danach Sätze zwischen 0,75 % und 0,05 % für Beträge über 300.506,- Euro.

 

- Bei diesem Rechtsgeschäft wird mit Ausnahme der genannten Fälle keine Vermögensübertragungssteuer fällig.

 

3. Besondere Hinweise für den Verkauf und Erwerb von Gesellschaftsanteilen zwischen nicht ansässigen Personen

 

Der bereits im Ausland erfolgte Verkauf und Erwerb von Gesellschaftsanteilen kann vor einer spanischen Urkundsperson formalisiert werden.

 

Zu den Dokumenten, die der spanischen Urkundsperson vorzulegen sind, die das Rechtsgeschäft für spanische Zwecke formalisiert, zählen in einigen Fällen auch die besonderen Formulare, auf denen die Investition und der entsprechende Verkauf der Anteile beim Register für ausländische Auslandsinvestitionen der DGCI anzumelden sind.

 

 
 
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