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Unfallverhütung am Arbeitsplatz
 

 

Gemäß Gesetz 31/1995, geändert durch das Gesetz 54/2003 zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz und dessen Durchführungsverordnung, haften die Arbeitgeber für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Angestellten. Dies beinhaltet nicht nur die Einhaltung der Gesetzgebung und das Abstellen von Gefahrensituationen, sondern auch die Planung von Präventivmaßnahmen gleich zu Beginn von unternehmerischen Vorhaben und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der bestehenden Sicherheitsstandards. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Risikobewertungen durchzuführen, Notfallmaßnahmen zu ergreifen, Schutzausrüstungen bereitzustellen und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. In diesem Zusammenhang müssen sie auch gewährleisten, dass Schwangere und Stillende keine Tätigkeiten verrichten, die für selbst beziehungsweise für ihre ungeborenen Kinder/Säuglinge ein Risiko darstellen.

 

Alle Arbeitgeber müssen über einen Schutzdienst verfügen, der bei Präventionsaufgaben berät und diese unterstützt, und für den der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer benennen muss. In Betrieben mit weniger als sechs Arbeitnehmern kann diese Aufgabe unmittelbar von dem Arbeitgeber erfüllt werden, vorausgesetzt, er führt seine Geschäfte regelmäßig am Arbeitsplatz und besitzt die erforderliche Eignung. Der Schutzdienst kann auch extern organisiert oder ausgelagert werden. Die Schutzdienste unterliegen umfassend dem Königlichen Dekret 392/1997, mit dem das Gesetz 31/1995 umgesetzt wurde.

 

Als Arbeitnehmervertreter mit speziellen Aufgaben der Gefahrenprävention sind die Schutzbeauftragten für die Überwachung, Kontrolle und Beratung bei sämtlichen Maßnahmen in diesem Bereich zuständig. In Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten ist ferner ein Gesundheits- und Sicherheitsausschuss einzurichten, den die Arbeitgeber regelmäßig in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes konsultieren müssen.

 

Werden die Verpflichtungen nicht erfüllt, kann dies eine verwaltungs-, arbeits-, straf- und zivilrechtliche Haftung zur Folge haben. Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann bei besonders schwerwiegenden Verletzungen empfindliche Geldstrafen verhängen.

 

Neben dem Gesetz 54/2003, mit dem das Gesetz 31/1995 und das Gesetz über arbeitsrechtliche Verstöße und Sanktionen abgeändert, der gesetzliche Rahmen für die Unfallverhütung am Arbeitsplatz reformiert und damit das spanische Recht an die EU-Verordnungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz angepasst wird, ist auch das Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 171/2004 im April 2004 hervorzuheben. Dieses setzt Artikel 24 des Gesetzes 31/1995 zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz hinsichtlich der Koordinierung der Geschäftsaktivitäten um. Des Weiteren ist das Königliche Dekret 2177/2004 zu nennen, welches das Königliche Dekret 1215/1997 novelliert und die Mindestanforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz festlegt, die beim Einsatz von Arbeitsmitteln für befristete Arbeiten in der Höhe zu erfüllen sind.

 

Um einen besseren Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten, werden derzeit sowohl in Spanien als auch in der EU noch strengere Vorschriften zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz eingeführt.

 

 

 
 
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