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Umsatzsteuer-Beispiel
 

Eine im Verkauf von Spezialmaschinen führende spanische Gesellschaft liefert Messinstrumente an die Automobilindustrie in verschiedenen Ländern, unter anderem auch in Spanien. Die Empfänger dieser Maschinen sind umsatzsteuerpflichtig und in den Ländern, in denen sie ihren Unternehmenssitz haben, ordnungsgemäß eingetragen.

Der Gesellschaft entstehen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit jeden Monat folgende Auslagen:

 

- 900.000,- Euro zzgl. Umsatzsteuer für den Kauf von Rohstoffe , die die Gesellschaft für die Fertigung ihrer Produkte benötigt, wobei diese Rohstoffe auf dem spanischen Markt gekauft werden.

 

- 30.000,- Euro zzgl. Umsatzsteuer für die Miete der Fabrik.

 

- 7.500,- Euro zzgl. Umsatzsteuer für sonstige geschäftliche Aufwendungen.

 

Die erworbenen Waren und Dienstleistungen unterliegen der spanischen Umsatzsteuer zum allgemeinen Satz von 16%. Folglich zahlt die spanische Gesellschaft jeden Monat Umsatzsteuer in Höhe von 150.000,- Euro (das heißt 937.500 x 16%).

 

Andererseits verkauft die Gesellschaft jeden Monat Produkte auf dem EU-Markt, auf dem spanischen Markt und internationalen Märkten:

 

Umsatz in Spanien 1.000.000,- Euro zzgl. Umsatzsteuer .

Umsatz innerhalb der EU 200.000,- Euro

Umsatz auf internationalen Märkten: 100.000,- Euro

 

Die spanische Gesellschaft muss für die auf dem spanischen Markt ausgelieferten Waren und Dienstleistungen Umsatzsteuer zum allgemeinen Satz von 16% in Rechnung stellen (das heißt 1.000.000 x 16% = 160.000), wobei jedoch Lieferungen an Kunden in den EU-Mitgliedstaaten sowie die Lieferung von Waren in Drittländer (Export von Waren) von der Umsatzsteuer befreit sind, sofern die gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden, das heißt unter anderem muss der Nachweis über den Transport von Waren in Länder außerhalb des spanischen Umsatzsteuer-Gebiets erbracht werden sowie bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten, der Nachweis, dass der Empfänger der Waren umsatzsteuerpflichtig ist.

 

Da der Umsatz der spanischen Gesellschaft im Vorjahr über 6.010.121,04 Euro lag, wird die Gesellschaft als Großunternehmen eingestuft und ist demnach verpflichtet, ihre Umsatzsteuererklärungen auf monatlicher Basis einzureichen. Andernfalls müssen die Umsatzsteuererklärungen vierteljährlich vorgelegt werden.

 

In dieser Steuerklärung muss die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (160.000,- Euro) ausgewiesen werden. Dieser Betrag kann jedoch gegen die im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit entrichtete Umsatzsteuer (150.000,- Euro) aufgerechnet werden.

 

Die Differenz zwischen der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer und der entrichteten Umsatzsteuer in Höhe von 10.000,- Euro ist bei Vorlage der Steuererklärung an die Steuerbehörden zu bezahlen.

 

 

 
 
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