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Rechtlicher Rahmen  >  Finanzieller Rahmen  >  Devisenkontrolle
 
 
 
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Devisenkontrollvorschriften
 
 

Devisenkontrolle und Kapitalverkehr wurden vollständig liberalisiert, und in allen Bereichen besteht umfassende Handlungsfreiheit.

 

Der Liberalisierungsprozess erreichte seinen Höhepunkt mit der Verabschiedung des Königlichen Dekrets 1816/1991 über Auslandsgeschäfte im Dezember 1991 sowie mit verschiedenen Durchführungsverordnungen, welche die bis dato bestehende Situation dramatisch veränderten.

 

Durch das neue Gesetz 19/2003 vom 4. Juli betreffend Kapitalbewegungen, Auslandsgeschäfte und die Verhinderung von Geldwäsche wurde die bis dahin geltende Gesetzgebung aufgehoben, allerdings wurde das Prinzip der Liberalisierung des Kapitalverkehrs beibehalten. Tatsächlich gelten die aufgehobenen Vorschriften noch solange, bis das genannte Gesetz angemessen durch entsprechende Vorschriften umgesetzt wurde; dieser Prozess sollte in den ersten Monaten des Jahres 2005 zum größten Teil abgeschlossen sein.

 

Die wichtigsten Merkmale der spanischen Devisenkontrolle können folgendermaßen zusammengefasst werden:

 

1. Handlungsfreiheit

 

Prinzipiell sind alle Rechtshandlungen, Unternehmungen, Transaktionen und Operationen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen, die einen grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr involvieren, vollständig dereguliert. Diese Deregulierung gilt für die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen, die entweder direkt oder durch Aufrechnung der zugrunde liegenden Transaktionen geleistet werden, für grenzüberschreitende Überweisungen und Kontobewegungen sowie für finanzielle Schuldner- und Gläubigerpositionen im Ausland. Sie gilt auch für die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln.

 

2. Sicherungsklauseln und außerordentliche Maßnahmen

 

Die EU-Gesetzgebung kann bestimmte Transaktionen mit Drittländern und die damit verbundenen Einziehungen, Zahlungen und Überweisungen beziehungsweise Kontenbewegungen oder Veränderungen der finanziellen Situation untersagen. Die spanische Regierung besitzt diese Befugnisse ebenfalls, um gegenüber einem oder mehreren Staaten, einem bestimmtem Gebiet oder einem exterritorialen Zentrum Maßnahmen umzusetzen, die von einem anderen internationalen Organ, welchem Spanien als Mitglied angeschlossen ist, erlassen wurden.

 

3. Statistische Daten

 

Für die Berechnung der spanischen Zahlungsbilanz und zur statistischen Überwachung der Geldströme sieht das Gesetz 19/2003 die Möglichkeit zur Schaffung bestimmter Mechanismen für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr vor. Allerdings werden diese Mechanismen in dem Gesetz nicht konkret geregelt; dies wurde den Durchführungsverordnungen zur Umsetzung dieses Gesetzes überlassen.

 

4. Meldepflichtige Transaktionen

 

In Gesetz 19/2003 ist aus rein statistischen und informativen Gründen auch festgelegt, dass grenzüberschreitende Rechtshandlungen, Geschäfte und Transaktionen zu deren Meldung meldepflichtig sind. Wie diese Meldung erfolgen soll und welche Angaben sie enthalten muss, ist in dem Gesetz jedoch nicht geregelt, dies wurde nachfolgenden Verordnungen zur Umsetzung des genannten Gesetzes überlassen.

 

Auch hier gilt bis zum jeweiligen Erlass dieser Verordnungen die bisherige Gesetzgebung.

 

Somit müssen in Spanien ansässigen Personen folgende Transaktionen an die spanische Zentralbank melden, wobei die jeweiligen Bedingungen von letzterer festzulegen sind:

 

- Die Finanzierung und Stundung von Zahlungen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen im Rahmen von Handelsgeschäften oder Dienstleistungen, wenn diese Finanzierung oder Stundung über eine Dauer von mehr als einem Jahr erfolgt.

 

- Die Verrechnung von Gutschriften und Belastungen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen im Rahmen von Handelsgeschäften oder Dienstleistungen.

 

- Die Verrechnung von Gutschriften und Belastungen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen, die aus einer Geldanlage über professionelle Finanzintermediäre resultieren.

 

- Darlehen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen. Wertpapiere wie Anleihen, Schuldscheine, usw., die nicht an den spanischen Börsen gehandelt werden, von Ansässigen ausgestellt und von Nichtansässigen erworben werden gelten als Darlehen von Nichtansässigen.

 

5. Die Einfuhr und Ausfuhr von Zahlungsmitteln

 

Wichtigstes Merkmal des spanischen Devisenkontrollsystems ist die vollständige Handlungsfreiheit (vorbehaltlich bestimmter Meldepflichten). Dieser Grundsatz gilt auch für die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Zahlungsmittel.

 

Auch hier gilt bis zum Erlass entsprechender Verordnungen in Umsetzung von Gesetz 199/2003 die bisherige Gesetzgebung.

 

6. Bankkonten

 

Nichtansässige Privatpersonen und Unternehmen können zu denselben Bedingungen Bankkonten unterhalten wie ansässige Privatpersonen und Unternehmen. Einzige Auflage ist der dokumentarische Nachweis über die Nichtansässigkeit des Kontoinhabers, der bei der Kontoeröffnung zu erbringen ist. Darüber hinaus muss die Nichtansässigkeit gegenüber der Bank alle zwei Jahre nachgewiesen werden. Daneben sind weitere, weniger strenge Formalitäten einzuhalten.

 

Vorbehaltlich gewisser Meldepflichten können in Spanien ansässige Personen ohne weitere Bankkonten in Euro oder einer anderen Währung im Ausland eröffnen und dort unterhalten. Die Eröffnung dieser Bankkonten ist der spanischen Zentralbank jedoch innerhalb von 30 Tagen zu melden, wobei auch Angaben über die Belastungen oder Gutschriften auf dem Konto zu machen sind, wenn diese einen bestimmten Betrag übersteigen.

 

7. Der Begriff der Ansässigkeit für Zwecke der Devisenkontrolle

 

Für Zwecke der Devisenkontrolle gelten Privatpersonen als in Spanien ansässig, wenn sich ihr üblicher Wohnsitz in Spanien befindet. Für Unternehmen mit Sitz in Spanien sowie für die spanischen Betriebsstätten und Niederlassungen im Ausland ansässiger Unternehmen oder Privatpersonen wird zu Zwecken der Devisenkontrolle ebenfalls deren Ansässigkeit vermutet.

 

Als Nichtansässige im Sinne der Devisenkontrolle gelten Privatpersonen, deren üblicher Wohnsitz im Ausland ist, Unternehmen mit Sitz im Ausland, sowie die im Ausland befindlichen Betriebsstätten und Niederlassungen von Personen oder Unternehmen, die in Spanien ansässig sind.

 

 

 
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